NRW ermöglicht S-Pedelecs auf Radwegen
S-Pedelecs gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge und dürfen keine Radverkehrsinfrastruktur nutzen. In NRW dürfen Kommunen nun entscheiden, ob sie per Zusatzschild Radwege für S-Pedelecs freigeben.
Per Erlass vom 18. Juli hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) Städten und Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, Radverkehrsanlagen für S-Pedelecs freizugeben. Wege, die mit dem Zusatzschild „S-Pedelecs frei“ gekennzeichnet sind, dürfen damit auch von den schnellen Pedelecs befahren werden.
S-Pedelecs funktionieren wie die bekannten Pedelecs, die rechtlich als normale Fahrräder gelten. Ihre Motoren können das Treten allerdings bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h unterstützen.
S-Pedelecs gelten deshalb als Kleinkrafträder, sind versicherungspflichtig und dürfen nur Verkehrsflächen für Kraftfahrzeuge nutzen. Bislang gab es nur in Baden-Württemberg die Möglichkeit, Radwege per Zusatzschild für S-Pedelecs freizugeben.
Potenzial oder Gefährdung?
S-Pedelecs haben in Deutschland einen sehr geringen Marktanteil. Häufig wird beklagt, dass diese Gattung ein großes Potenzial für die Verkehrswende habe, da damit auch längere Strecken zügig zurückgelegt werden können und sie sich damit noch mehr als herkömmliche Elektroräder als Autoersatz anbieten. Aufgrund des Radweg-Verbots sei das Interesse an S-Pedelecs aber gering und das Potenzial werde nicht genutzt.
Auf der anderen Seite wird befürchtet, dass die ohnehin unterdimensionierte Infrastruktur für den Radverkehr durch die schnellen Pedelecs überlastet würde und die Unfallgefahr steige. Der ADFC wendet sich daher gegen eine generelle Freigabe von Radwegen für S-Pedelecs.
Welche Radwege können freigegeben werden?
Fahrer:innen von S-Pedelecs können mehr als doppelt so schnell wie Radfahrerinnen und Radfahrer ohne Motor unterwegs sein. Deshalb ist bei der Frage, ob S-Pedelecs auf Radwege dürfen, besondere Vorsicht geboten.
Auf ausreichend breiten, weniger frequentierten Radwegen, zum Beispiel außerorts, kann das S-Pedelec dagegen eine gute Lösung für die individuelle Mobilität sein. Wenn diese auch breit und gut asphaltiert sind, kann man sie in Einzelfällen für S-Pedelecs freigegen. Eine Gefährdung von anderen Radfahrenden oder Fußgänger:innen muss dabei jedoch ausgeschlossen werden.
Innerorts könnten S-Pedelecs problemlos im Kfz-Verkehr mitfahren, wenn Tempo 30 die Regelgeschwindigkeit wäre, wie es der ADFC seit Langem fordert.
Erlass stellt Bedingungen für Freigabe
Der Erlass des MUNV NRW setzt der Freigabemöglichkeit Grenzen: Rad- und Wirtschaftswege außerorts und Radschnellverbindungen werden als geeignet für eine Freigabe angesehen.
Innerorts solle die Freigabe aus Gründen der Verkehrssicherheit aber „nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen, wie z. B. bei benutzungspflichtigen baulichen Radwegen [...] an Hauptverkehrsstraßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 50 km/h.“
Auf Verkehrsflächen mit starkem Fußverkehr dagegen dürfe keine Freigabe für S-Pedelecs erfolgen.
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