Neue Bedingungen zur Fahrradmitnahme in der Bahn
Seit dem 1. August 2019 gelten in Zügen der Deutschen Bahn AG neue Bedingungen für die Mitnahme von Fahrrädern, Pedelecs und Anhängern. Teils enthalten sie Klarstellungen, teils Erleichterungen, aber auch Einschränkungen für Lastenräder.
Neu ist die Anweisung, dass vorhandene Halterungen und bereitgestellte Sicherungseinrichtungen zu benutzen sind. Zulassungsfreie Pedelecs (Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bis 25 km/h) dürfen nach wie vor mitgenommen werden, Akkus müssen aber wegen internationaler Gefahrgutvorschriften am Rad montiert bleiben. S-Pedelecs bleiben von der Beförderung ausgeschlossen.
Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad oder ein Pedelec mitnehmen, das er ohne Hilfe des Zugpersonals in den Zug ein- und ausladen können muss.
Liegeräder, Tandems und Dreiräder
Die Beschränkung auf zweirädrige, einsitzige Fahrräder oder Pedelecs sowie zusammengeklappte Fahrradanhänger besteht grundsätzlich weiter, doch die Ausnahmen sind nun deutlicher beschrieben: Ausnahmsweise können in Nahverkehrszügen sowie in besonderen Zügen des Fernverkehrs an den Plätzen für Fahrräder und Pedelecs auch Liegeräder, Tandems sowie Dreiräder mitgenommen werden, sofern im Einzelfall ausreichend Platz vorhanden und die sichere Unterbringung gewährleistet ist. In den Fernverkehrszügen müssen Fahrräder und Pedelecs in die vorgesehenen Halterungen eingestellt werden. Anders als bisher dürfen die Tandems, Drei- und Liegeräder ausdrücklich bis 25 km/h hilfsmotorisiert sein.
Falträder
Falträder können im ausgeklappten Zustand als Fahrrad oder Pedelec oder im zusammengeklappten Zustand als Traglast oder als Handgepäck mitgenommen werden. Für zusammengeklappte Zweiräder gelten die Bestimmungen über die sichere Unterbringung von Traglasten und Handgepäck. Eine Verpackung wird nicht verlangt. Das bestätigt die Bahn auf ihrer Homepage: „Demontierte und komplett verpackte handelsübliche Fahrräder sowie zusammengeklappte Fahrräder - letztere auch unverpackt - können mitgenommen werden, sofern diese unter oder über dem Sitz sicher verstaut werden können und andere Reisende nicht behindern oder verletzen oder den Wagen beschädigen.“
Diese Auslegung ist großzügiger als der Wortlaut der Beförderungsbedingungen, nach denen Reisende für die Beförderung von verpackten oder unverpackten/demontierten gewöhnlichen Fahrrädern Fahrradkarten kaufen müssen.
Wer sein zerlegtes und verpacktes Rennrad ohne Fahrradkarte transportiert, sollte diese Seite mit dem geöffneten Menüpunkt „Zulässige andere Gepäckstücke im Zug“ (siehe auch blauer Servicekasten) deshalb ausgedruckt dabeihaben.
Fahradanhänger
Fahrräder und Pedelecs dürfen in allen Zügen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen und unter der Bedingung untergebracht werden, dass ausreichend Platz vorhanden ist. Anhänger müssen zusammengeklappt und wie eine Traglast verstaut werden. Auch das hat das Bahnpersonal schon früher verlangt, nun ist es amtlich: Am Fahrrad oder Pedelec befestigte Gepäckstücke müssen während der Fahrt abgenommen und in den für Handgepäck vorgesehenen Ablagen untergebracht werden.
Lastenräder
Lastenräder sind generell von der Mitnahme ausgeschlossen. Definiert werden sie als „Fahrräder oder Pedelecs mit festen Aufbauten für Lasten- und/oder zum Transport von Kindern“. Abmessungen des Aufbaus, zum Beispiel einer Transportbox, sind nicht angegeben. Immerhin können in Nahverkehrszügen auch Dreiräder mitgenommen werden, sofern im Einzelfall ausreichend Platz vorhanden ist. Unter diesen Umständen sollte die Beförderung eines schmalen einspurigen Lastenrads ebenfalls möglich sein – ohne Gewähr.
E-Tretroller (E-Scooter)
Auch an die neuen E-Tretroller hat die DB gedacht: Reisende dürfen je ein nach den Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) zugelassenes Elektrokleinstfahrzeug mitnehmen, sofern es zusammengeklappt ist und die Regelungen für Handgepäck eingehalten werden.
In Zügen anderer Eisenbahnunternehmen oder von Verkehrsverbünden können abweichende Bedingungen gelten, unter anderem auch zeitliche Beschränkungen.