Fahrradstürze durch Straßenschäden
Die Folgen eines Winters: Im Frühjahr können Schlaglöcher und Streumaterial Radfahrende aus dem Gleichgewicht bringen. Gemeinden haften jedoch selten, wenn Radfahrende dadurch zu Fall kommen.
Das Landgericht München fest, dass es auch Anfang April noch zu Schneefällen und Glatteis kommen könne. Radfahrer müssten sich daher auf den Zustand der Straßen und Radwege einstellen und ihr Fahrverhalten den Umständen anpassen (LG München I, 26 O 19348/05).
Selbst im Sommer sollten Radfahrer sich noch durch vorsichtige Fahrweise auf vorläufig ausgebesserte Frostaufbrüche einstellen. Bei erkennbaren Fahrbahnschäden haftet die straßenunterhaltspflichtige Gemeinde nicht für die Folgen eines Sturzes (LG Coburg, 21 O 795/06).
Schadensersatzansprüche
Beim Anerkennen von Schadensersatzansprüchen wegen Straßenschäden sind die Gerichte zurückhaltend. Aber es gibt Ausnahmen: So entschied das Berliner Kammergericht, dass die Gemeinde vor einem gefährlichen Baumwurzelaufbruch auf dem Radweg warnen muss, wenn er für aufmerksame Radfahrende nicht zu erkennen ist.
Der gestürzte Radfahrer trägt bei so einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht keine Mitschuld (KG, 9 U 103/09). Bei einem tiefen Schlagloch reiche es nicht aus, mit Schildern vor dem Straßenschaden zu warnen, anstatt die Schadensstelle zu beseitigen (OLG Saarbrücken, 4 U 185/09).
Schadensersatz bei künstlichen Hindernissen
Chancen auf Schadensersatz stehen für Radfahrer besser, wenn künstliche Hindernisse den Sturz verursacht haben: Das Aufstellen eines im Dunkeln schlecht wahrnehmbaren Sperrpfostens mitten auf einem Geh- und Radweg verletzt die Verkehrssicherungspflicht des Wegeeigentümers.
Auch wenn der Pfosten wegen fehlender Reflektoren oder Leuchtfarbe erst aus der Nähe zu erkennen war, haftet der gestürzte Radfahrer zu 50 Prozent mit, wenn er auf dem Weg schon an mehreren Sperrpfosten vorbeigefahren war und deshalb mit weiteren rechnen musste (LG Karlsruhe, 10 U 176/05).
Auch bei abgesenkten Kanaldeckeln haftet die Gemeinde (OLG Frankfurt 1 U 30/08) oder bei Metallketten zwischen Metallpfosten, die nachts kaum zu sehen sind (OLG Hamm 03.02.2009, I-9 U 101/07), ebenso bei nicht markierten Höhenunterschieden zwischen Rad- und Fußweg (LG Münster 25.03.2009, 8 O 34/09).
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