Missachtung des Rotlichts an der Ampel
Für Radfahrende gilt entweder die Fahrbahnampel oder auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr. Egal welche Ampel gilt – bei Rot müssen Radfahrende anhalten.
Welches Ampelsignal gilt, hängt nicht davon ab, wo Radfahrende fahren müssten, sondern allein davon, ob sie auf der Fahrbahn oder auf einer Radverkehrsanlage unterwegs sind, unabhängig von einer Radwegbenutzungspflicht.
An den meisten Ampeln an Radwegen sind die Fußgängersignale inzwischen durch Kombischeiben ersetzt worden, die das Radverkehrs- und Fußgängersymbol gemeinsam zeigen, damit „Lichtzeichen für den Radverkehr“ vorhanden sind.
Ideal sind die Kombisignale jedoch nicht, weil sie keine Gelbphase zeigen. Hier werden Radfahrende zu Unrecht angezeigt, wenn sie unmittelbar nach dem Umspringen auf Rot den Fahrbahnrand erreicht haben. Der Bußgeldbescheid berücksichtigt dann nicht den Anhalteweg, der sich aus Reaktionszeit und Bremsweg zusammensetzt. Besonders dann, wenn der Vorwurf nicht auf einen qualifizierten Verstoß mit mehr als einer Sekunde Rotlicht lautet, sollte sich durch den Einspruch die Einstellung des Verfahrens erreichen lassen.
Sichtbarkeitsgrundsatz
Wie für Verkehrszeichen gilt auch für Signalanlagen der Sichtbarkeitsgrundsatz: Der Verkehrsteilnehmende braucht nur solche Anordnungen zu beachten, die ihm auf seiner Fahrt in Gestalt sichtbarer Verkehrs- oder Lichtzeichen begegnen und die er bei Anwendung der nötigen Sorgfalt ohne Weiteres wahrnehmen kann.
Rotlichtverstoß
Das Bußgeld für den einfachen Rotlichtverstoß liegt für Radfahrende bei 60 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmende dabei gefährdet sind es 100 Euro und mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 120 Euro zur Kasse gebeten. Zusätzlich wird ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen.
Einen Rotlichtverstoß begeht auch, wer zum Abbiegen die rote Ampel umfährt, indem er dazu einen Gehweg, andere Straßenteile oder ein Eckgrundstück benutzt und innerhalb des „geschützten Bereichs“ wieder auf die Fahrbahn einfährt. Dieser Schutzbereich ist größer als das Viereck zwischen den Ampelmasten.
Von der Fahrbahn aus mit den Zufußgehenden bei Rot links abzubiegen, ist für Radfahrende keine erlaubte Alternative: Rot gebietet „Halt vor der Kreuzung“, in diesem Fall vor der Haltlinie der durch Rotsignal geschützten Fußgängerfurt.
Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot
Bei Rot müssen Radfahrende anhalten. War die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot, als der Radfahrende sie überfahren hat, wird es teuer.
Das Bußgeld für Radfahrende liegt dann bei 100 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmende dabei gefährdet sind es 160 Euro und mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 180 Euro zur Kasse gebeten. Zusätzlich wird ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen.
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