Traktor trifft Fahrrad
Die oft asphaltierten Wirtschaftswege nutzen nicht nur Landmaschinen, sondern auch Radfahrende gerne. Der ADFC gibt Tipps zum Radfahren auf Wirtschaftswegen, um Konflikte mit Traktoren oder ihren Hinterlassenschaften zu vermeiden.
Vorfahrt
Auch auf Wirtschaftswegen gilt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und damit an Kreuzungen die Regel „rechts vor links“. Aber Vorfahrtsberechtigte sollten unvorsichtiges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer*innen einkalkulieren (OLG Koblenz 12 U 25/05).
Ausweichen
Eine klare Regel zum Ausweichen im Gegenverkehr enthält die StVO nur für einseitige Hindernisse oder Engstellen. Dann müssen diejenigen warten, auf deren Seite das Hindernis liegt.
Ist die Straße durchgehend schmal, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Es macht die Verkehrsteilnehmer*innen Platz, denen es leichter fällt. Das werden auf einem Feldweg in der Regel nicht die Traktorfahrenden mit ihren Anhängern oder Anbaugeräten sein.
Örtliche Verhältnissse beachten
Ob es ausreicht, dass beide Beteiligten jeweils langsam und ganz dicht am Rand des Weges fahren, ist eine Frage der örtlichen Verhältnisse. Radfahrende können bei sehr langsamer Fahrt ins Schwanken kommen, und beim Traktor mit Anhänger besteht die Gefahr, dass das Gespann vom unbefestigten Wegrand abkommt und in den Feldrain oder Graben rutscht.
Landwirtschaftliche Maschinen können breiter sein als übliche Fahrzeuge, bis drei Meter, und sie dürfen zwei Anhänger mitführen. Radfahrende bemerken vielleicht auch nicht sofort, dass hinten am Traktor ein überstehendes Arbeitsgerät angebracht ist. Sicherer ist es deshalb, mit dem Fahrrad möglichst neben dem Weg anzuhalten.
Überholen
Nach § 5 Abs. 2 StVO darf nur überholen, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Der Richtwert für diese Geschwindigkeitsdifferenz ist 20 km/h, ausnahmsweise können 10 km/h genügen.
Heutige Traktoren erreichen bis zu 40 km/h, manche auch 50 km/h oder mehr. Das ist schon ein erheblicher Unterschied, auch zu schnelleren Radfahrenden.
Wer ein landwirtschaftliches Fahrzeug führt, sollte sich trotzdem fragen, ob sich das Überholmanöver lohnt, wenn das Fahrtziel nur weniger hundert Meter entfernt ist.
Rücksichtnahme und Verständigung
Wo die Straßenbreite nicht ausreicht, um den gesetzlichen Überholabstand von zwei Metern außerorts einzuhalten, hilft nur gegenseitige Rücksichtnahme bzw. Verständigung.
Wenn der Traktorfahrer ein deutliches Handzeichen erhält, das ihm das Einverständnis signalisiert, darf er mit äußerster Vorsicht überholen, nämlich so, dass er langsamer fährt, die überholte Person im Blick behält und jederzeit reagieren kann. Wenn sicheres Überholen auf diese Weise nicht möglich ist, muss man es bleiben lassen.
Radfahren auf Wirtschaftswegen
Radfahrende können Wirtschaftswege befahren, wenn die Gemeinde den Weg beispielsweise in einen Radwegeplan aufnimmt (OLG Frankfurt 24 U 21/99), obwohl ein „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ besteht. Manchmal ist die Radverkehrswegweisung am selben Pfosten angebracht wie das Schild, das den Radverkehr verbietet.
Erholungsbedürfnis hat Vorrang
Radfahrende dürfen auch Wirtschaftswege ohne Beschilderung befahren. Die Naturschutz- oder Landschaftsgesetze der meisten Bundesländer erlauben dem Betreten auch das Radfahren auf privaten Wegen in der freien Landschaft.
Eigentümer*innen brauchen zur Sperrung solcher über das Grundeigentum verlaufenden Wege eine behördliche Genehmigung. Gelegentliche Missbrauchsfälle rechtfertigen es nicht, die Betretungs- und Befahrungsbefugnis gänzlich auszuschließen (VG Münster 7 K 1509/02).
Keine optimalen Verkehrsverhältnisse erwarten
Schadensersatz bekamen weder ein Rennradfahrer, der mit seinen schmalen Reifen in einen Kanalrost geraten war (OLG Koblenz 1 U 1136/96), noch ein Radfahrer, der auf einem unbefestigten Feldweg stürzte (LG Aachen 4 O 25/98).
Auch stärkere Verschmutzungen (OVG Lüneburg, 7 OVG A 200/88) gehören zu den typischen Gefahren auf Wirtschaftswegen. Stürzen Radfahrende deswegen, haben sie keine Chance auf Schadensersatz.
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