StVO-Novelle: Steckbrief Fußverkehrsflächen und Fußgängerüberwege
Die neue StVO erleichtert die Einrichtung von Zebrastreifen. Sie sind nicht mehr an eine besondere örtliche Gefahrenlage gekoppelt. Auch das Bereitstellen von Flächen für den Fußverkehr wird einfacher – von Gehwegen bis zur Verkehrsberuhigungen.
Auch der Fußverkehr ist „fließender Verkehr“ nach § 45 Abs. 1 StVO. Deshalb dürfen für ihn Verbote und Beschränkungen ebenfalls nur unter strikten Voraussetzungen angeordnet werden: „Dabei zielt der Aspekt der Leichtigkeit des Verkehrs darauf, dass Verkehrsteilnehmer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt werden. Die Leichtigkeit des Verkehrs hat den möglichst ungehinderten Verkehrsfluss (Flüssigkeit) für alle Verkehrsteilnehmer im Blick.“
„Alle Verkehrsteilnehmer“ stellt klar, dass mit der Flüssigkeit bzw. Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur der Fahrzeugverkehr und erst recht nicht nur der Kfz-Verkehr gemeint ist.
Was sind angemessene Flächen?
Was meint die neue StVO mit der erleichterten „Bereitstellung angemessener Flächen für den Fußverkehr“? Die Anlage von Gehwegen war ja schon bisher aufgrund des Straßenrechts möglich, sogar die Umwidmung ganzer Straßen zu Fußgängerzonen. Verkehrsjurist:innen verstehen deshalb unter „Bereitstellung“ auch kommunale Verkehrskonzepte und qualitative Verbesserungen für Menschen, die zu Fuß gehen, wie Verkehrsberuhigung und modale Filter (Poller).
Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) wurden unter Nr. 10 neu in den Ausnahmenkatalog des § 45 Abs. 9 StVO aufgenommen. Der Nachweis einer „besonderen örtlichen Gefahrenlage“ entfällt. Nach wie vor muss der Zebrastreifen aber „zwingend erforderlich“ sein, wenn er mit der Verkehrssicherheit begründet wird.
Begründung des Gesetzgebers
Die Gesetzesbegründung sagt dazu: „Die Beschränkung der Anordnungsvoraussetzungen auf die „einfache“ Gefahr für Fußgängerüberwege im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO erweitert den straßenverkehrsbehördlichen Handlungsspielraum, sodass mit dem Zeichen 293 bereits vor einer Risikoverdichtung zu besonderen Gefahrenlagen sichere Querungsmöglichkeiten für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, Ältere und Kinder geschaffen werden können. Mit einer erleichterten Anordnung von Fußgängerüberwegen erhalten Straßenverkehrsbehörden zusätzliche Möglichkeiten für präventive und proaktive Maßnahmen insbesondere zur Erhöhung der Sicherheit vulnerabler Verkehrsteilnehmer. Zeigen sich Stellen mit erhöhtem Querungsbedarf, kann von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden entschieden werden, ob und welche weiteren baulichen und / oder verkehrsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.“
Zebrastreifen verbinden Gehwege
Wenn Zebrastreifen mit den neuen Zielen der StVO und der „Bereitstellung angemessener Flächen für den Fußverkehr“ begründet werden, entfällt die Bedingung „zwingend erforderlich“. Fußgängerüberwege verbinden Gehwege. Man sollte sie als Ergänzung betrachten, die die Funktion der Gehwege („Flächen für den Fußverkehr“) unterstützt und die Verkehrssicherheit stärkt. Mit dieser Begründung kann die Anlage von Fußgängerüberwegen deutlich leichter durchgesetzt werden.
Bei der Gelegenheit ist ein verbreitetes Missverständnis auszuräumen: In Tempo 30-Zonen sind Zebrastreifen zulässig, nur Fußgängerampeln sind ausgeschlossen. Die „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen 2001“ (R-FGÜ), auf die in der VwV zu § 26 StVO verwiesen wird, müssen dem neuen Recht noch angepasst werden. Sie erklären Fußgängerüberwege in Tempo 30-Zonen nur für „in der Regel entbehrlich“. Das ist kein Verbot von Zebrastreifen.
Keine Zebrastreifen in der Nähe von Ampeln
Fußgängerüberwege dürfen nicht in der Nähe von Lichtzeichenanlagen oder auf Straßenabschnitten mit einer „Grünen Welle“ angelegt werden. Die Gefahr, dass Kfz-Führende auf die Ampeln achten und nicht auf die Zebrastreifen, wäre zu groß. Auch die Anforderungen an Sichtweiten und Beleuchtung in den R-FGÜ dienen der Verkehrssicherheit und werden bestehen bleiben.
Noch zu wenig angewandt wird diese Anweisung in den Richtlinien: „Wenn (…) die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht hinreichend eingehalten wird, so ist deren Beachtung durch geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen durchzusetzen.“
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