Verstöße bei der Beleuchtung
Die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder finden sich in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO). Fehlt die Beleuchtung am Rad oder ist sie nicht betriebsbereit, droht ein Bußgeld.
Die Beleuchtung am Fahrrad kann von einem Dynamo betrieben werden oder aus batteriebetriebenen Scheinwerfern und Rücklichtern kommen. Letztere müssen tagsüber nicht mitgeführt werden.
Auch Reflektoren sind Pflicht
Zusätzlich sind einige Reflektoren vorgeschrieben: Ein großer weißer Frontreflektor sowie ein großer roter Reflektor hinten. An den Pedalen müssen nach vorne und nach hinten wirkende gelbe Reflektoren angebracht sein. Bei den Laufrädern hat man die Wahl: Entweder man nutzt Reifen mit einem durchgehenden Reflexstreifen auf der Flanke, oder benutzt ganz klassisch zwei gelbe Speichenreflektoren in jedem Laufrad. Auch reflektierende Speichenclips, die an jeder Speiche angebracht sind, sind möglich.
Wer bei Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern ohne (betriebsbereite) Beleuchtung mit dem Rad unterwegs ist, zahlt 20 Euro. Gefährdet er dabei andere, sind es 25 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 35 Euro zur Kasse gebeten.
Licht trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht an
Die Fahrradbeleuchtung kann von einem Dynamo betrieben werden oder aus batteriebetriebenen Scheinwerfern und Rücklichtern kommen. Wer sie trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht, nicht benutzt zahlt ein Bußgeld.
Wer bei Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern die Beleuchtung am Rad nicht nutzt, zahlt 20 Euro. Gefährdet er dabei andere sind es 25 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 35 Euro zur Kasse gebeten. Gleiches gilt, wenn die Beleuchtung verdeckt oder ihre Funktionsweise durch Schmutz eingeschränkt ist.
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