Videoaufnahmen eines Verkehrsunfalls können als Beweis vor Gericht zulässig sein
Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2018 Videoaufnahmen von einem Verkehrsunfall als Beweismittel im Zivilprozess für zulässig erklärt. Das Grundsatzurteil lässt sich auf Kameras am Fahrradlenker oder Fahrradhelm übertragen.
„Dass eine Videoaufnahme selbst rechtswidrig ist, bedeutet nicht, dass sie in einem Schadensersatzprozess von vornherein als Beweismittel abgelehnt werden muss. Das deutsche Prozessrecht kennt keinen Grundsatz, nach dem unerlaubt erlangte Beweismittel stets unzulässig sind“, sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn und beschreibt ein Urteil aus dem Jahr 2018, bei dem eine Videoaufnahme aus dem öffentlichen Straßenraum als Beweis zugelassen wurde.
Interessen müssen vor Gericht abgewogen werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Mai 2018: Statt eines generellen Verbots müssten die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Die Videoaufzeichnung sei ohne Einwilligung der Betroffenen und ohne Erlaubnis zur „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen“ erfolgt. Deshalb verstoße sie gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Persönlichkeitsrechte.
Die Aufnahmen stammten aber aus dem öffentlichen Straßenraum, wo sich der Unfallgegner freiwillig aufhielt und sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere selbst ausgesetzt habe. Es wurden nur Vorgänge aufgezeichnet, die grundsätzlich für jede:n wahrnehmbar seien.
Damit überwiegen laut BGH die Interessen des Klägers: Er habe ein berechtigtes Interesse daran, seine zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen und einen im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege.
Unfallbeteiligte müssen Daten angegeben
Häufig kommt es nach Unfällen durch die Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens zu Beweisproblemen. Auch Gutachten brauchen dann verlässliche Anknüpfungstatsachen als Grundlage.
Nach einem Unfall gibt es kein Recht, Namen und Beteiligung geheim zu halten: Gemäß § 142 Strafgesetzbuch müssen Unfallbeteiligte bestimmte Feststellungen zu Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung ermöglichen und nach § 34 Straßenverkehrs-Ordnung auf Verlangen Namen und Anschrift angeben und Papiere vorweisen.
Unbeteiligte Verkehrsteilnehmer:innen müssen geschützt werden
Die Interessen unbeteiligter, aber mitgefilmter Verkehrsteilnehmer:innen hat der BGH berücksichtigt. Sie werden durch das Datenschutzrecht geschützt, das nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielt, sondern Geldbußen vorsieht und vorsätzliche Verstöße in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht mit Freiheitsstrafe ahndet.
Das Beobachten anderer, um Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne eigene Betroffenheit zu dokumentieren, ist keine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 6 b Abs. 1 Nr.3 BDSG. Zudem überwiegt beim dauerhaften und anlasslosen Beobachten des Straßenverkehrs mittels Dashcam das schutzwürdige Interesse der betroffenen Verkehrsteilnehmer:innen, nicht das der Beobachtenden.
Anlassloses Filmen und Internet-Pranger sind nicht erlaubt
Anlassloses Filmen vom Fahrzeug aus mit dem Ziel, andere Verkehrsteilnehmer:innen anzuzeigen, ist nicht zulässig ist. Erst bei einem konkreten Tatverdacht darf die Aufzeichnung starten. Weil diese häufig zu spät einsetzen wird, hat der Verkehrsgerichtstag 2016 einen Vorschlag gemacht, den der BGH aufgegriffen hat.
Datenschutzkonform kann es sein, die Aufzeichnung fortlaufend nach wenigen Minuten zu überschreiben und bei einem Unfall oder Vorfall die dauerhafte Speicherung der letzten Minuten auszulösen – jedenfalls dann, wenn sie in einem Zivil- oder Strafverfahren nach einem Vorfall verwertet werden soll, von dem der Aufzeichnende selbst betroffen war.
Ende Mai 2018 trat die neue Datenschutz-Grundverordnung an die Stelle des BDSG. Videomaterial für Anzeigen gegen Unbeteiligte wird sich auch so nicht rechtssicher gewinnen lassen. Aufzeichnungen von Verkehrsverstößen mit personenbezogenen Daten wie Kfz-Kennzeichen oder mit erkennbaren Personen im Internet zu veröffentlichen, ist ebenfalls verboten.
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