Ablenkung durch Smartphones
Ablenkung im Straßenverkehr ist zunehmend ein Problem. Paragraf 23 StVO, der bisher vor allem in der Hand gehaltene Mobiltelefone betraf, wurde seit dem 19. Oktober 2017 deshalb erweitert. Was bedeutet das für Radfahrende?
Für Radfahrende bedeutet das: Sie dürfen „ein elektronisches Gerät der Kommunikation, Information oder Organisation“ während der Fahrt nicht benutzen, wenn sie es dazu aufnehmen oder halten.
Smartphones und Navis
Am Fahrrad angebrachte oder am Körper getragene Geräte können mit Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion verwendet werden, oder dann, wenn Bedienen und Nutzen nur eine „kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen“ erfordern.
Das Ablesen von Tacho, Navi oder Smartphone am Lenker „auf einen Blick“ ist damit erlaubt, aber nicht die Eingabe eines Fahrtziels während der Fahrt. Beim stehenden Fahrrad gelten die Einschränkungen nicht; Absteigen ist nicht notwendig.
Funkgeräte
Für Funkgeräte gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2020. Bis dahin dürfen Handfunkgeräte noch benutzt werden. Tourenleiter, die diese für die Begleitung von Radgruppen nutzen, empfiehlt der ADFC, Geräte mit Freisprecheinrichtung anzuschaffen.
Bußgelder
Das Verwarnungsgeld für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO wurde für Radfahrende mehr als verdoppelt, von 25 auf 55 Euro (für Kraftfahrzeugführer: 100 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister).
Üblicherweise zahlen Radfahrende nach § 3 Abs. 6 der Bußgeld-Katalog-Verordnung nur Hälfte der Kfz-Beträge. Dass sie hier mehr zahlen, begründet das Bundesverkehrsministerium damit, dass für diesen vorsätzlichen Verstoß der Höchstbetrag unter der Bußgeldgrenze von 60 Euro ausgeschöpft werden sollte.
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