Zu laut Musik gehört
Musik hören beim Radfahren ist nicht grundsätzlich verboten. Zu laute Musik kann aber die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Von Seiten der Polizei heißt es oft, Radfahren mit Kopfhörern sei generell verboten. Das trifft so allgemein nicht zu. Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist der Fahrzeugführende u. a. dafür verantwortlich, dass sein Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Radfahrende führen ein Fahrzeug, und die Hardware für die Tonwiedergabe und die Ohrstöpsel sind Geräte.
Erst wenn durch das Gerät eine „künstliche Schwerhörigkeit“ erzeugt wird, ist das Musikhören beim Radfahren verboten. Werden Radfahrende mit Kopfhörern von der Polizei angesprochen und reagieren nicht, droht ein Bußgeld von 15 Euro wegen erheblicher Beeinträchtigung des Gehörs.
Ernster Hintergrund der Vorschrift
Radfahrende sollten alle Sinne nutzen, um sicher durch den Verkehr zu kommen. Eine aufmerksame Verkehrsbeobachtung wird schon in § 1 StVO vorausgesetzt.
Die überlaute Benutzung von Musikabspielgeräten kann die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, weil die Wahrnehmung des Klingelns von überholenden Radfahrenden, von fremden Fahrgeräuschen oder Warnrufen gestört ist – bis hin zum Überhören eines Martinshorns.
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