StVO-Novelle: Steckbrief Radfahrstreifen
Die neue StVO erleichtert das Einrichten von Radfahrstreifen. Kommunen können sie nun ohne den Nachweis einer besonderen örtlichen Gefahrenlage anordnen – selbst wenn dafür Parkplätze wegfallen. Geschützte Radstreifen mit Pollern sind auch möglich.
Seit dem 11. Oktobker 2024 ist § 45 Abs. 1 StVO um die neue Nr. 7 erweitert worden: „(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.“
Das gleiche Recht haben sie “[…] 7. zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, hinsichtlich […] b) der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr“.
Besondere örtliche Gefahrenlage entfällt auch für Radfahrstreifen
Mit dem neuen Anordnungsgrund „Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden Fahrradverkehr“ entfällt für Radfahrstreifen nicht nur der Nachweis der „besonderen örtlichen Gefahrenlage“, sondern auch die Anforderung, dass sie auf Grund der besonderen Umstände „zwingend erforderlich“ sind.
Das Verbot des Befahrens und Parkens mit Kraftfahrzeugen, das mit der Einrichtung von Radfahrstreifen verbunden ist, kann nun einfacher und umfangreicher angeordnet werden. Die Vorschrift ermöglicht Radfahrstreifen ganz ohne Begründung mit der Verkehrssicherheit.
Ihre bisherige Ausnahme von der „besonderen örtlichen Gefahrenlage“ reichte nicht immer aus. Ein Beispiel dafür ist ein geschützter Radfahrstreifen in einem Düsseldorfer Industriegebiet. Er musste 2021 aufgrund einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zurückgebaut werden. Das Anliegen der Stadt, Radfahrende vor parkenden Lkw am Fahrbahnrand zu schützen und die Situation besonders für Rad fahrende Kinder zu verbessern, reichte dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nicht aus: Die Einrichtung von Radfahrstreifen mit alleinigem Ziel, eine Lücke im Radverkehrsnetz zu schließen oder den Radverkehr zu fördern, ist unzulässig (OVG Münster, 8 B 188/21).
Klage wegen Wegfall kostenloser Lkw-Parkplätzen
Ein Unternehmer hatte gegen den Radfahrstreifen geklagt, weil er den Wegfall von kostenlosen Lkw-Parkplätzen am Fahrbahnrand nicht hinnehmen wollte. Nach der neuen StVO kann ein Radfahrstreifen – gestützt auf ein Radverkehrskonzept („zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung“) – ein Beitrag zur „Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden Radverkehr“ sein.
Ob zu diesem Zweck die Beschränkung des Kfz-Parkens zulässig und angemessen ist, ist eine Frage der Abwägung unterschiedlicher Interessen, in der die neuen Ziele der StVO nun das größere Gewicht haben können. An die Angemessenheit sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (siehe Steckbrief Fahrradparken).
Nach neuer StVO darf Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden
Unangemessen dürfen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung bereits wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht sein. Bei der Abwägung zwischen der Sicherheit des Radverkehrs und der Leichtigkeit des Parkens von Kraftfahrzeugen ist – gemäß den Vorgaben der neuen StVO – die Leichtigkeit des Verkehrs nur als ein Aspekt zu berücksichtigen, während die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden darf.
Die „Bereitstellung“ geht nach Auffassung des ADFC über die Zuweisung von Verkehrsflächen für den Radverkehr hinaus und umfasst ihre Absicherung gegen verbotenes Befahren und Parken. Sperrpfosten, die den Radfahrstreifen von der Fahrbahn abgrenzen, sind Verkehrseinrichtungen und unterliegen – wenn sie mit der Verkehrssicherheit begründet werden – der Einschränkung „zwingend erforderlich“. Sie tragen dazu bei, bereitgestellte Radverkehrsflächen zu schützen und entsprechen dem Anliegen der StVO, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Poller tragen besonders zur Verkehrssicherheit bei
Als notwendiges Zubehör geschützter Radfahrstreifen kommt den Sperrpfosten ebenso wie den „Flächen für den Fahrradverkehr“ die erleichterte Anordnung zugute. Poller tragen ganz besonders dazu bei, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die neuen Ziele der StVO eröffnen der Stadt Düsseldorf so die Chance, mit einer verbesserten Begründung den geschützten Radfahrstreifen im Hafengebiet zu realisieren.
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